Landesrahmenverträge nach § 75 SGB XI Landesrahmenverträge haben das Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. (1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). 2 Satz 1) bis zum 30. Empfehlungen nach § 37 Absatz 5 SGB XI zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI vom 29.05.2018, zuletzt geändert am 21.05.2019 (PDF, 177 KB) Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI vom 7. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz) vom 23.10.2020 (BGBl. Häusliche Krankenpflege nach § 132a SGB V und Soziotherapie nach § 132b SGB V dürfen ebenfalls nur von zugelassenen Leistungserbringern erfolgen. Um Leistungen mit den Pflegekassen abrechnen zu können, benötigen Pflegeeinrichtungen daher eine Zulassung. Das Wohnheim mit zusätzlichem Versorgungsvertrag nach SGB XI unterstützt seelisch behinderte Menschen, die insbesondere in der Grund- und Behandlungspflege einen umfassenden Hilfebedarf haben. § 72 SGB XI Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag (1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). (3) 1 Mit Pflegeeinrichtungen, die vor dem 1. Wohnheim mit zusätzlichem Versorgungsvertrag nach SGB XI; Wohnen mit Pflege in Rappertshofen . die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten sowie eine in Pflegeeinrichtungen ortsübliche Arbeitsvergütung an ihre Beschäftigten zahlen, soweit diese nicht von einer Verordnung über Mindestentgeltsätze aufgrund des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) erfasst sind, sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach §, sich verpflichten, alle Expertenstandards nach §. (3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die. § 73 SGB XI Abschluß von Versorgungsverträgen Sozialgesetzbuch SGB. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag). Jeder ambulante Pflegedienst benötigt sowohl einen Pflegevertrag als auch ein Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach Paragraf 72 SGB XI. Augustinerstraße 38 … Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach § 72 SGB XI. Zuständigkeiten bei der Zulassung durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI Landkreis zuständig Ammerland SVLFG Kontaktdaten der zuständigen Verbä § 72 SGB XI, Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag; Siebtes Kapitel – Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern → Zweiter Abschnitt – Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen (1) 1 Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene … Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI über Leistungen der Tagespflege für Name1 Name2, Str. 2 zu erfüllen. Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach § 72 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen Träger - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. 598 Entscheidungen zu § 72 SGB XI in unserer Datenbank: Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als freiberufliche Pflegefachkraft in ... Vorläufige Übernahme der Kosten für ein Mittel zum Andicken von Getränken im ... Streit um die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass von Anforderungen an die ... Voraussetzungen für den Abschluss eines Versorgungsvertrags. 4 SGB XI zur pflegerischen Versorgung der Hospizgäste zugelassen und ver-pflichtet. Mai 2018 (Pflegeberatungs-Richtlinien), Fassung vom 5. Im diesem Wohnbereich leben pflegebedürftige Menschen. Abs. (1) 1Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). SGB I; SGB II ... Der Versorgungsvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Pflegekassen jedoch nur, wenn die zugelassene Pflegeeinrichtung nicht nur vorübergehend eine der Voraussetzungen des § 72 Abs. Erfüllt ein ambulanter Betreuungsdienst die Vo- raussetzungen nach Abs. 2 Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Hospizen, mit denen ein Versorgungsvertrag als stationäre Pflegeeinrichtung nach § 72 besteht, tragen die gesetzlichen Krankenkassen 80 Prozent der nach Absatz 2 entstehenden ... V. v. 13.02.2009 BGBl. 3 G v. 23.10.2020 I 2220, § 5 Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation, § 7c Pflegestützpunkte, Verordnungsermächtigung, § 8a Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung, § 10 Berichtspflichten des Bundes und der Länder, § 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen, § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen, § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument, § 17 Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen, § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten, § 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren, § 18c Fachliche und wissenschaftliche Begleitung der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, § 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen, § 22 Befreiung von der Versicherungspflicht, § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungs­unternehmen, § 24 Versicherungspflicht der Abgeordneten, § 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages, § 30 Dynamisierung, Verordnungsermächtigung, § 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege, § 32 Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches, § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, § 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung), § 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen, Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen, § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, § 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe, § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung, § 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung, § 45d Förderung der Selbsthilfe, Verordnungsermächtigung, Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen, § 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen, § 47a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte, § 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, § 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung, § 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte, Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, § 53c Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung, § 53d Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund, § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, § 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern, § 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte, Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern, § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag, § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung, Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern, § 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen, § 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen, § 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen, § 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung, Vergütung der stationären Pflegeleistungen, § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts, Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen, § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung, § 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen, § 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen, § 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen, § 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten, § 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst, § 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige, § 97b Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe. Eine Belegungsgarantie ist hiermit nicht verbunden. Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Pflegedienste sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen mit eigenen Geschäftsräumen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft in ihrem Einzugsbereich Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. § 72 SGB XI, Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2020 BGBl. Haushaltsführung nach § 36 SGB XI und ISA-Leistungen erbringt, hat die Voraus-setzungen gem. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.1.1995 in Kraft gesetzt. 3 Satz 1 nicht … 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu … (3) Mit dem Abschluss dieses Versorgungsvertrages ist die Pflegeeinrichtung gemäß § 72 Abs. 4 SGB XI zur pflegerischen Versorgung der Versicherten unabhängig von deren Pflegestufe zugelassen und verpflichtet, die vertraglich und gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen. § 74 SGB XI Kündigung von Versorgungsverträgen Sozialgesetzbuch SGB. Januar 1995 ambulante Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege auf Grund von Vereinbarungen mit Sozialleistungsträgern erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag als abgeschlossen. I S. 2220), in Kraft getreten am 29.10.2020 Gesetzesbegründung verfügbar. 3 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Pflegekassen dies im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe (§ 72 Abs. in PLZ ORT in in Trägerschaft von - einerseits - AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. § 72 SGB XI – Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag (1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen).